Der Verein führt den Namen Schützenverein „Hubertus“ Poing e.V.und hat seinen Sitz in Poing.
Der Schützenverein „Hubertus“ Poing (nachfolgend Verein genannt) ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung (§51ff AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, Pflege der Traditionen und die Förderung der Jugendarbeit.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind die Abhaltung von regelmäßigen Übungs- und Vergleichsschießen und die Durchführung von Veranstaltungen.
Er erstrebt durch den gemeinnützigen Einsatz seiner Mittel keinen Gewinn.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erstattungsansprüche nach § 670 BGB werden jeweils durch schriftliche Vereinbarungen mit dem Mitglied geregelt.
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Gesamtvorstand entscheidet. Minderjährige können, wenn die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt, aufgenommen werden. Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen angetragen werden, die sich um den Verein oder dem Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben. Sie werden in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den 1. Schützenmeister das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenvereins oder des Schützenwesens verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Das Mitglied wird schriftlich davon informiert.
Gegen den Ausschließungs-Beschluss kann binnen 3 Wochen nach dessen Zustellung schriftlich zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
a) Mitgliederversammlung
b) Geschäftsführender Vorstand
c) Gesamtvorstand
d) Schützenjugend
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
Entgegennahme der Kassenberichte
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Gesamtvorstandes
Wahl der Kassenrevisoren
Abstimmung über Anträge
Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung kann schriftlich oder durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeanzeiger, jedoch mindestens zwei Wochen vorher, erfolgen.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und die fälligen Beiträge bezahlt haben. Beschlüsse werden dabei mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterschreiben.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Über den Verlauf der Versammlung ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
1. Kassierer
1. Schriftführer
Er hat die laufenden Geschäfte zu erledigen. Vertreten wird der Verein, gerichtlich und außergerichtlich, durch den 1. Schützenmeister oder bei dessen Verhinderung, durch den 2. Schützenmeister und jeweils einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
Der Gesamtvorstand setzt sich mindestens zusammen aus
1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
Ehrenschützenmeister, wenn ernannt
1. Kassierer
2. Kassierer
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Sportleiter
2. Sportleiter
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter
Der Ehrenschützenmeister ist Kraft Satzung Mitglied des Gesamtvorstandes.
Jugendleiter und Jugendsprecher werden von der Schützenjugend gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes. Der Jugendsprecher kann beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen.
Bei Bedarf können weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Alle anderen Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar in den Gesamtvorstand sind nur volljährige Mitglieder.
Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Die Stimme des Versammlungsleiters entscheidet bei Stimmengleichheit.
Die Vorstandschaft hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Zur Vereinfachung der Vereinsarbeit kann der Gesamtvorstand Referenten für zusätzliche Aufgaben berufen. Sie können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch den Gesamtvorstand zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung.
Der Gesamtvorstand stellt der Schützenjugend Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Sie ist verpflichtet zum Ende eines Kalenderjahres darüber Rechenschaft abzulegen
Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
den Aufnahmegebühren
den Jahresbeiträgen der Mitglieder
den Überschüssen aus Veranstaltungen
und aus freiwilligen Spenden
Ausführungen zu den Ausgaben: siehe §2
Jedes Mitglied hat das Recht:
an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu stellen
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
den jeweils festgesetzten Beitrag pünktlich und unaufgefordert zu entrichten
die vom Verein gesteckten Ziele im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern
die Sportordnung der übergeordneten Dachverbände einzuhalten.
Bei Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Poing mit der Maßgabe, dass das Vermögen für Zwecke des Jugendsports verwendet wird.
Sollte diese Maßgabe nicht erfüllbar sein, geht das Vermögen an die Schützenjugend des BSSB.
Urfassung vom 23.
September 1976
1. Änderung vom
19. September 1986
2. Änderung vom
18. September 2001
3. Änderung vom 10. März 2009